Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 20 Systemprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Maschinell geführte Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme sind vor ihrem Einsatz auf die korrekte Ausführung der Lohn- und Gehaltsabrechnungsverfahren, Erstellung und Annahme der Meldungen und der technischen Sicherheit der Verfahren nach § 16 Satz 2 und 3 zu prüfen. Grundlage hierfür sind die Vorschriften dieser Verordnung sowie der Beitragsverfahrensverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen, das bis zur Erteilung einer neuen Zulassung aufzubewahren ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Werden Programme für die Lohn- und Gehaltsabrechnung oder die Erstellung und Annahme von Meldungen mit Auswirkungen auf die Verarbeitungsergebnisse verändert oder durch neue Programme ersetzt, ist vor ihrem Einsatz eine erneute Prüfung zu beantragen. Diese Prüfung kann auch in vereinfachter Form anhand von speziellen Testaufgaben durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/20?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Erfüllt ein Programm nicht die Voraussetzungen der Systemprüfung oder wird ein Programm verändert, ohne diese Änderung zur Prüfung der prüfenden Stelle vorzulegen, ist die Zulassung des Programms zu versagen oder unverzüglich zu entziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/20?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Einzelheiten zur Durchführung der Systemprüfung und die Beteiligung der Rentenversicherungsträger sowie der Unfallversicherungsträger regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/20?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für maschinell erstellte Ausfüllhilfen entsprechend.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 26 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 20 eingefügt und geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583, 1008)
BGBl. 2015 I S. 583
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19.12.2007 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I 3024 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 3024
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.