Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 16 Technische Standards für die Meldeverfahren
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/16#abs-1 (1) Für die Meldeverfahren zwischen Meldepflichtigen und den Sozialversicherungsträgern ist der Zeichencode UTF-8 zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/16#abs-2 (2) Die Daten der Meldeverfahren sind im Standard XML zu übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/16#abs-3 (3) Das Nähere zur Umstellung der einzelnen Fachverfahren regeln die nach § 95 Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Gemeinsamen Grundsätze.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 16 aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583, 1008)
BGBl. 2015 I S. 583
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.