Gesetze / Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz
SanInsKG§ 2 Folgen der Aussetzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/COVInsAG/2?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Soweit nach § 1 Absatz 1 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/COVInsAG/2?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 gilt auch für Unternehmen, die keiner Antragspflicht unterliegen, sowie für Schuldner, die weder zahlungsunfähig noch überschuldet sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/COVInsAG/2?asof=2021-01-01#abs-3 (3) Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt im Fall von Krediten, die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau und ihren Finanzierungspartnern oder von anderen Institutionen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme anlässlich der COVID-19-Pandemie gewährt werden, auch dann, wenn der Kredit nach dem Ende des Aussetzungszeitraums gewährt oder besichert wird, und unbefristet für deren Rückgewähr.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/COVInsAG/2?asof=2021-01-01#abs-4 (4) Soweit nach § 1 Absatz 2 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist Absatz 1 anwendbar. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. Absatz 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/COVInsAG/2?asof=2021-01-01#abs-5 (5) Ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 1 Absatz 3 ausgesetzt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Änderungsverlauf
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15.02.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I 237)
BGBl. 2021 I S. 237
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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25.09.2020 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 2020 (BGBl. I 2016)
BGBl. 2020 I S. 2016
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