Gesetze / Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz
SanInsKG§ 1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Stand: 20.02.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/COVInsAG/1#abs-1 (1) Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist § 290 Absatz 1 Nummer 4 der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden kann. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/COVInsAG/1#abs-2 (2) Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist allein die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung nach Maßgabe des Absatzes 1 ausgesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/COVInsAG/1#abs-3 (3) Vom 1. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach Maßgabe des Absatzes 1 für die Geschäftsleiter solcher Schuldner ausgesetzt, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, gilt Satz 1 auch für Schuldner, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 1 SanInsKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Berlin, 18.11.2022 – 31 O 575/21
- OVG NRW, 03.07.2025 – 13 D 70/21.NEZitiert von 1
- OVG NRW, 05.03.2025 – 13 D 48/21.NEZitiert von 7
- OVG NRW, 26.11.2024 – 13 D 245/20.NEZitiert von 5
- OVG NRW, 24.09.2024 – 13 D 236/20.NERechtmäßigkeit des Verbots körpernaher Dienstleistungen in Kosmetikstudios nach der Coronaschutzverordnung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OVG NRW, 29.05.2024 – 13 D 238/20.NEErfolgloser Normenkontrollantrag gegen das Verbot touristischer Übernachtungsangebote nach der Coronaschutzverordnung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 26.02.2025 – 1 S 767/23Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2025 – 1 S 1721/23Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 05.02.2025 – 1 S 1592/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 SanInsKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
15.02.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I 237)
BGBl. 2021 I S. 237
-
22.12.2020 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
-
25.09.2020 Ausfertigung
§ 1 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 2020 (BGBl. I 2016)
BGBl. 2020 I S. 2016
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.