Gesetze / Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz

SanInsKG

§ 3 Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen

Stand: 05.04.2020

Bund2 Entscheidungen

Bei zwischen dem 28. März 2020 und dem 28. Juni 2020 gestellten Gläubigerinsolvenzanträgen setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.

§ 2 § 4