Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 19/22178 · S. 6
Zu Artikel 1 (Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes) Zu Nummer 1 Zu den Buchstaben a und b § 1 Absatz 2 regelt, dass für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 allein die Antrags- pflicht wegen Überschuldung nach Maßgabe des Absatz 1 ausgesetzt ist. Dies bedeutet, dass zahlungsunfähige Unternehmen und Vereine, die bis einschließlich zum 30. September 2020 nicht antragspflichtig sind, weil ihre Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten auf eine Beseitigung der Zah- lungsunfähigkeit bestehen, ab dem 1. Oktober 2020 wieder der regulären Antragspflicht unterliegen. Die Unter- nehmen und Vereine, die COVID-19-bedingt überschuldet, aber zahlungsfähig sind, bekommen für ihre Bemü- hungen zur Abwendung der Insolvenz hingegen Zeit bis zum 31. Dezember 2020. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1. Diese stellt sicher, dass sich die Bezugnahme auf § 1 auf den bisherigen Inhalt dieser Vorschrift bezieht, die künftig in § 1 Absatz 1 verortet sein wird. Zwar sollen die in § 2 enthaltenen weiteren Folgen der Aussetzung auch für die Aussetzung der Antragspflicht wegen Überschul- dung im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gelten. Allerdings wird dies durch den neuen Absatz 4 sichergestellt, nach welchem die weiteren Folgen der Aussetzung für überschuldete Unternehmen nur dann gelten, wenn und solange diese nicht zahlungsunfähig sind. Zu Buchstabe b Durch die Regelung des Absatzes 4 wird klargestellt, dass die vorangehenden Regelungen zu den Folgen der Aussetzung nur gelten, sofern die Antragspflicht wegen einer Überschuldung nach § 1 Absatz 2 ausgesetzt ist und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Folglich besteht bei zahlungsunfähigen Unternehmen nicht nur die Pflic
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.119 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
BT-Drs. 19/22178 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 19/22178, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 9.848–11.967 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert ead2bbcc92a002e3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP