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Artikel 1 · BT-Drs. 19/22178 · S. 6

Zu Artikel 1 (Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu den Buchstaben a und b
§ 1 Absatz 2 regelt, dass für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 allein die Antrags-
pflicht wegen Überschuldung nach Maßgabe des Absatz 1 ausgesetzt ist. Dies bedeutet, dass zahlungsunfähige
Unternehmen und Vereine, die bis einschließlich zum 30. September 2020 nicht antragspflichtig sind, weil ihre
Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten auf eine Beseitigung der Zah-
lungsunfähigkeit bestehen, ab dem 1. Oktober 2020 wieder der regulären Antragspflicht unterliegen. Die Unter-
nehmen und Vereine, die COVID-19-bedingt überschuldet, aber zahlungsfähig sind, bekommen für ihre Bemü-
hungen zur Abwendung der Insolvenz hingegen Zeit bis zum 31. Dezember 2020.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1. Diese stellt sicher, dass sich die Bezugnahme auf § 1 auf
den bisherigen Inhalt dieser Vorschrift bezieht, die künftig in § 1 Absatz 1 verortet sein wird. Zwar sollen die in
§ 2 enthaltenen weiteren Folgen der Aussetzung auch für die Aussetzung der Antragspflicht wegen Überschul-
dung im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gelten. Allerdings wird dies durch den neuen
Absatz 4 sichergestellt, nach welchem die weiteren Folgen der Aussetzung für überschuldete Unternehmen nur
dann gelten, wenn und solange diese nicht zahlungsunfähig sind.
Zu Buchstabe b
Durch die Regelung des Absatzes 4 wird klargestellt, dass die vorangehenden Regelungen zu den Folgen der
Aussetzung nur gelten, sofern die Antragspflicht wegen einer Überschuldung nach § 1 Absatz 2 ausgesetzt ist und
keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Folglich besteht bei zahlungsunfähigen Unternehmen nicht nur die Pflic

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.119 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/22178, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 9.848–11.967 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert ead2bbcc92a002e3….

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