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Artikel 10 · BT-Drs. 19/24181 · S. 217
Zu Artikel 10 (Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes)
Zu Artikel 10 (Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes) Zu § 4: Infolge der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und der zur Eindämmung dieser Pandemie ergriffenen Maßnahmen hat eine Vielzahl von Unternehmen erhebliche Umsatzeinbrüche zu verzeichnen. Für viele dieser Unternehmen bestehen zudem erhebliche Prognoseunsicherheiten. Um möglichst zu verhindern, dass Insolvenzanträge allein aufgrund der Prognoseunsicherheiten gestellt werden müssen, sieht § 4 COVInsAG-E für die Prüfung der Fortführungsprognose des § 19 Absatz 2 Satz 1 InsO eine Verkürzung des Prognosezeitraums vor. Wenn der Schuldner zum 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war (Nummer 1), in dem letzten, vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätig- keit erwirtschaftet hat (Nummer 2) und der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 40 vom Hundert eingebrochen ist (Nummer 3) verkürzt sich der Prognosezeitraum auf vier Monate. Dies soll aber nur vorübergehend bis zu einer zu erwartenden Normalisierung der wirtschaftlichen Lage gelten; deshalb wird die Regelung bis zum 31. Dezember 2021 befristet. Drucksache 19/24181 – 218 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu § 5: Durch die COVID-19-Pandemie können insbesondere in den besonders hart betroffenen Branchen Unternehmen in Zahlungsunfähigkeit geraten, die, denkt man die Pandemie und deren wirtschaftlichen Implikationen weg, nicht in Insolvenz geraten wären. In diesen Fällen ist die eingetretene Zahlungsunfähigkeit kein Indiz für ein unsach- gemäßes Krisenmanagement, das geeignet ist, das Vertrauen in die Bereitschaft und Fähigkeit des Schuldners in Frage zu
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.690 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/24181, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 877.279–879.969 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 6df52d952b6d05f0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP