Gesetze / Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz
SanInsKG§ 2 Folgen der Aussetzung
Stand: 20.02.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/COVInsAG/2#abs-1 (1) Soweit nach § 1 Absatz 1 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/COVInsAG/2#abs-2 (2) Absatz 1 Nummer 2 bis 5 gilt auch für Unternehmen, die keiner Antragspflicht unterliegen, sowie für Schuldner, die weder zahlungsunfähig noch überschuldet sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/COVInsAG/2#abs-3 (3) Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt im Fall von Krediten, die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau und ihren Finanzierungspartnern oder von anderen Institutionen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme anlässlich der COVID-19-Pandemie gewährt werden, auch dann, wenn der Kredit nach dem Ende des Aussetzungszeitraums gewährt oder besichert wird, und unbefristet für deren Rückgewähr.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/COVInsAG/2#abs-4 (4) Soweit nach § 1 Absatz 2 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist Absatz 1 anwendbar. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. Absatz 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/COVInsAG/2#abs-5 (5) Ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 1 Absatz 3 ausgesetzt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, jedoch Absatz 1 Nummer 1 nur mit der Maßgabe, dass an die Stelle der darin genannten Vorschriften § 15b Absatz 1 bis 3 der Insolvenzordnung tritt.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 2 SanInsKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Berlin, 18.11.2022 – 31 O 575/21
- OLG Köln, 17.11.2025 – 2 U 25/25
- BGH, 08.02.2024 – IX ZR 194/22Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch Einfuhrumsatzsteuerzahlungen; Anwendbarkeit des COVID-19-InsolvenzaussetzungsgesetzesZitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 15.09.2022 – 12 U 7/22
- OLG Düsseldorf, 23.05.2022 – 12 U 42/21
- OLG Köln, 22.10.2025 – 2 U 25/22
Zuletzt entschieden
- LG Aachen, 15.07.2025 – 12 O 449/24Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 25.04.2025 – 4 U 40/23
- FG Münster, 15.10.2021 – 9 V 2341/21 K
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 SanInsKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.02.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I 237)
BGBl. 2021 I S. 237
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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25.09.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 2020 (BGBl. I 2016)
BGBl. 2020 I S. 2016
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.