Gesetze / Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz
SanInsKG§ 2 Folgen der Aussetzung
Stand: 20.02.2021
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Berlin, 18.11.2022 – 31 O 575/21
- OLG Köln, 17.11.2025 – 2 U 25/25
- BGH, 08.02.2024 – IX ZR 194/22Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch Einfuhrumsatzsteuerzahlungen; Anwendbarkeit des COVID-19-InsolvenzaussetzungsgesetzesZitiert von 7
- OLG Köln, 22.10.2025 – 2 U 25/22
- LG Aachen, 15.07.2025 – 12 O 449/24Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 25.04.2025 – 4 U 40/23
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 SanInsKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/COVInsAG/2#abs-1 (1) Soweit nach § 1 Absatz 1 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/COVInsAG/2#abs-2 (2) Absatz 1 Nummer 2 bis 5 gilt auch für Unternehmen, die keiner Antragspflicht unterliegen, sowie für Schuldner, die weder zahlungsunfähig noch überschuldet sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/COVInsAG/2#abs-3 (3) Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt im Fall von Krediten, die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau und ihren Finanzierungspartnern oder von anderen Institutionen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme anlässlich der COVID-19-Pandemie gewährt werden, auch dann, wenn der Kredit nach dem Ende des Aussetzungszeitraums gewährt oder besichert wird, und unbefristet für deren Rückgewähr.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/COVInsAG/2#abs-4 (4) Soweit nach § 1 Absatz 2 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist Absatz 1 anwendbar. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. Absatz 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/COVInsAG/2#abs-5 (5) Ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 1 Absatz 3 ausgesetzt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, jedoch Absatz 1 Nummer 1 nur mit der Maßgabe, dass an die Stelle der darin genannten Vorschriften § 15b Absatz 1 bis 3 der Insolvenzordnung tritt.