Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2016
BGBl. 2020 I S. 2016 · 2.341 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
Vom 25. September 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I
S. 569) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist allein die
Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung nach
Maßgabe des Absatzes 1 ausgesetzt.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern „Soweit
nach § 1“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Soweit nach § 1 Absatz 2 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenz-
antrags ausgesetzt ist und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist Absatz 1
anwendbar. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. Absatz 3 bleibt
unberührt.“
3. § 4 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 25. September 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2016. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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