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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2016

BGBl. 2020 I S. 2016 · 2.341 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2020, Seite 2016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2016




                                 Gesetz
          zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
                                      Vom 25. September 2020


              Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                                Artikel 1
                                         Änderung des
                             COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
               Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I
            S. 569) wird wie folgt geändert:
            1. § 1 wird wie folgt geändert:
               a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
               b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
                    „(2) Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist allein die
                 Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung nach
                 Maßgabe des Absatzes 1 ausgesetzt.“
            2. § 2 wird wie folgt geändert:
               a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern „Soweit
                  nach § 1“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
               b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
                   „(4) Soweit nach § 1 Absatz 2 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenz-
                 antrags ausgesetzt ist und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist Absatz 1
                 anwendbar. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. Absatz 3 bleibt
                 unberührt.“
            3. § 4 wird aufgehoben.

                                                Artikel 2
                                              Inkrafttreten
              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
            blatt zu verkünden.


              Berlin, den 25. September 2020

                                      Der Bundespräsident
                                           Steinmeier

                                      Die Bundeskanzlerin
                                        Dr. A n g e l a M e r k e l

                                  Die Bundesministerin
                          der Justiz und für Verbraucherschutz
                                  Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2016. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6c7689c896489f78….