Gesetze / Betreuungsorganisationsgesetz
BtOG§ 23 Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Gießen, 12.06.2024 – 8 L 1391/24.GIZitiert von 1
- VG Weimar, 04.10.2023 – 8 E 1125/23 We
- VG München, 27.10.2025 – M 16 S 25.5804
- OVG Schleswig, 27.12.2024 – 4 MB 5/24Zitiert von 2
- BSG, 26.03.2026 – B 10 ÜG 2/25 RZitiert von 2
- BGH, 06.11.2024 – XII ZB 176/24Nichtberücksichtigung der vom Betroffenen vorgeschlagenen Person bei der BetreuerauswahlZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 14.07.2025 – 1 L 1444/25
- LG Lübeck, 07.07.2025 – 7 T 89/24
- VG Göttingen, 31.03.2025 – 1 B 140/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 BtOG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/23#abs-1 (1) Voraussetzungen für eine Registrierung als beruflicher Betreuer sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/23#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit fehlt in der Regel, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/23#abs-3 (3) Die nach Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Sachkunde ist gegenüber der Stammbehörde durch Unterlagen nachzuweisen. Sie hat zu umfassen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/23#abs-4 (4) Ist die Person, die eine Registrierung als beruflicher Betreuer beantragt, Mitarbeiter eines nach § 14 anerkannten Betreuungsvereins oder legt sie eine Anstellungszusage eines anerkannten Betreuungsvereins vor und kann sie zum Zeitpunkt der Antragstellung das Vorliegen der Sachkunde nicht vollständig, aber in wesentlichen Teilen nachweisen, kann die Stammbehörde die Person als beruflicher Betreuer registrieren, wenn
Die Sachkunde ist gegenüber der Stammbehörde bis zum Ablauf eines Jahres ab Registrierung vollständig nachzuweisen. Die Behörde kann die Frist für die Erbringung des Nachweises verlängern, wenn die registrierte Person nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert ist, die Frist einzuhalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/23#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Registrierung nach den Absätzen 1 bis 4, insbesondere die Anforderungen an die Sachkunde und ihren Nachweis einschließlich der Anerkennung und Zertifizierung von Anbietern von Sachkundelehrgängen und betreuungsspezifischen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgängen, an die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie, auch abweichend von den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes für die Pflichtversicherung, an Inhalt und Ausgestaltung der Berufshaftpflichtversicherung einschließlich möglicher Gründe für den Ausschluss der Haftung, die den Zweck der Haftpflichtversicherung nicht gefährden, und der Bestimmung der zuständigen Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.