Gesetze / Betreuungsorganisationsgesetz
BtOG§ 22 Abschluss einer Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung
Stand: 07.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/22#abs-1 (1) Ein ehrenamtlicher Betreuer kann eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit einem anerkannten Betreuungsverein oder hilfsweise nach § 5 Absatz 2 Satz 3 mit der zuständigen Behörde abschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/22#abs-2 (2) Eine Person, die ehrenamtlich Betreuungen führen möchte und keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zum Betroffenen hat, soll vor ihrer ersten Bestellung als ehrenamtlicher Betreuer eine Vereinbarung nach Absatz 1 abschließen.