Gesetze / Betreuungsorganisationsgesetz
BtOG§ 30 Leistungen an berufliche Betreuer
Stand: 07.07.2022
Wird zitiert von 5
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- VG Gießen, 12.06.2024 – 8 L 1391/24.GIZitiert von 1
- OLG Nürnberg, 19.07.2023 – 15 Wx 988/23Zitiert von 1
- VG Köln, 14.07.2025 – 1 L 1444/25
- VG Göttingen, 31.03.2025 – 1 B 140/25Zitiert von 1
- AG Schwabach, 06.03.2023 – VI 2397/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/30#abs-1 (1) Einem beruflichen Betreuer ist es untersagt, von dem von ihm Betreuten Geld oder geldwerte Leistungen anzunehmen. Dies gilt auch für Zuwendungen im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen. Die gesetzliche Betreuervergütung bleibt hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/30#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/30#abs-3 (3) Das Betreuungsgericht kann auf Antrag des Betreuers im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Satz 1 und 2 zulassen, soweit der Schutz des Betreuten dem nicht entgegensteht. Entscheidungen nach Satz 1 sind der für den beruflichen Betreuer zuständigen Stammbehörde mitzuteilen.