Gesetze / Betreuungsorganisationsgesetz
BtOG§ 27 Widerruf, Rücknahme und Löschung der Registrierung
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Göttingen, 31.03.2025 – 1 B 140/25Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 27.12.2024 – 4 MB 5/24Zitiert von 2
- VG Gießen, 12.06.2024 – 8 L 1391/24.GIZitiert von 1
- VG Köln, 14.07.2025 – 1 L 1444/25
- LG Lübeck, 08.12.2023 – 7 T 359/23Zitiert von 1
- VG Weimar, 04.10.2023 – 8 E 1125/23 We
Zuletzt entschieden
- VG München, 27.10.2025 – M 16 S 25.5804
- LG Essen, 05.06.2025 – 15 T 75/25
- VG Köln, 25.02.2025 – 1 L 2304/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 BtOG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/27#abs-1 (1) Die Stammbehörde widerruft die Registrierung unbeschadet der landesrechtlichen Vorschriften, die § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/27#abs-2 (2) Hat der berufliche Betreuer im Registrierungsantrag in wesentlichen Punkten vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht oder für die Registrierung relevante Umstände pflichtwidrig verschwiegen und beruht die Registrierung auf diesen Angaben, hat die Stammbehörde die Registrierung unbeschadet der landesrechtlichen Vorschriften, die § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen, zurückzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/27#abs-3 (3) Auf Antrag des beruflichen Betreuers oder nach seinem Tod hat die Stammbehörde seine Registrierung zu löschen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/27#abs-4 (4) Der Widerruf, die Rücknahme oder die Löschung der Registrierung gelten bundesweit. Den Widerruf, die Rücknahme oder die Löschung der Registrierung hat die Stammbehörde sämtlichen Betreuungsgerichten, bei welchen der berufliche Betreuer Betreuungen führt, sowie den jeweils für den Gerichtsbezirk zuständigen Betreuungsbehörden mitzuteilen.