Gesetze / Betreuungsorganisationsgesetz
BtOG§ 23 Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/23?asof=2022-07-07#abs-1 (1) Voraussetzungen für eine Registrierung als beruflicher Betreuer sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/23?asof=2022-07-07#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit fehlt in der Regel, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/23?asof=2022-07-07#abs-3 (3) Die nach Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Sachkunde ist gegenüber der Stammbehörde durch Unterlagen nachzuweisen. Sie hat zu umfassen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/23?asof=2022-07-07#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Registrierung nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere die Anforderungen an die Sachkunde und ihren Nachweis einschließlich der Anerkennung und Zertifizierung privater Anbieter von Sachkundelehrgängen sowie an die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.