Gesetze / Betreuungsorganisationsgesetz
BtOG§ 24 Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung; Registrierungsgebühr
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Lübeck, 08.12.2023 – 7 T 359/23Zitiert von 1
- VG Weimar, 04.10.2023 – 8 E 1125/23 We
- BGH, 22.10.2025 – XII ZB 80/25Aufwandspauschale eines beruflich tätigen Betreuers ohne RegistrierungZitiert von 1
- BGH, 02.10.2024 – XII ZB 216/24Vergütungsanspruch für Tätigkeit als Berufsbetreuer nach Vergütungsrecht seit dem 1. Januar 2023Zitiert von 2
- LG Lübeck, 07.07.2025 – 7 T 89/24
- BayObLG, 06.06.2024 – 101 VA 36/24Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- LG Essen, 05.06.2025 – 15 T 75/25
- OLG Dresden, 12.05.2025 – 13 VA 15/23
- OVG Schleswig, 27.12.2024 – 4 MB 5/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 BtOG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/24#abs-1 (1) Die Registrierung erfolgt auf Antrag, der bei der Stammbehörde zu stellen ist. Mit dem Antrag sind beizubringen:
Zudem hat der Antragsteller der Stammbehörde den beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang und die Organisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/24#abs-2 (2) Zur Feststellung der persönlichen Eignung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 hat die Stammbehörde mit dem Antragsteller ein persönliches Gespräch zu führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/24#abs-3 (3) Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen. Wenn die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen, fordert die Stammbehörde den Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf, den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 zu erbringen. Sobald sämtliche Voraussetzungen nach § 23 Absatz 1 nachgewiesen sind, nimmt die Stammbehörde die Registrierung vor. Die Registrierung gilt bundesweit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/24#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens, darunter auch Aufbewahrungs- und Löschungsfristen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/24#abs-5 (5) Für jede Registrierung wird eine Gebühr von 200 Euro erhoben. Auslagen werden nicht gesondert erhoben. Im Einzelfall kann aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. Folgende Registrierungen erfolgen immer gebührenfrei: