Gesetze / Betreuungsorganisationsgesetz
BtOG§ 25 Mitteilungs- und Nachweispflichten beruflicher Betreuer
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Gießen, 12.06.2024 – 8 L 1391/24.GIZitiert von 1
- VG Göttingen, 31.03.2025 – 1 B 140/25Zitiert von 1
- VG München, 27.10.2025 – M 16 S 25.5804
- VG Köln, 14.07.2025 – 1 L 1444/25
- VG Weimar, 04.10.2023 – 8 E 1125/23 We
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/25#abs-1 (1) Der berufliche Betreuer teilt der Stammbehörde alle Änderungen im Bestand der von ihm geführten Betreuungen alle sechs Monate sowie alle Änderungen, die sich auf die Registrierung auswirken können, unverzüglich mit. Mitzuteilen sind auch Änderungen des zeitlichen Gesamtumfangs und der Organisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit sowie der Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes des beruflichen Betreuers.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/25#abs-2 (2) Der berufliche Betreuer hat der Stammbehörde ab der Registrierung alle drei Jahre unaufgefordert ein aktuelles Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und eine aktuelle Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung vorzulegen sowie die Erklärung nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 abzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/25#abs-3 (3) Der berufliche Betreuer teilt der Stammbehörde unaufgefordert das Ergebnis des Feststellungsverfahrens nach § 8 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes mit.