Gesetze / Betreuungsorganisationsgesetz

BtOG

§ 14 Anerkennung

Stand: 07.07.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/14#abs-1 (1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass er

1.
die Aufgaben nach den §§ 15 und 16 wahrnehmen wird,
2.
eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird, und
3.
einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/14#abs-2 (2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden und ist widerruflich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtOG/14#abs-3 (3) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung vorsehen.

§ 13 § 15