§ 45 Unland
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/45#abs-1 (1) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/45#abs-2 (2) Unland wird nicht bewertet.