§ 44 Geringstland
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/44#abs-1 (1) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/44#abs-2 (2) Geringstland ist mit einem Hektarwert von 50 Deutschen Mark zu bewerten.