§ 49 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 49 BewG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 49 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 22.06.2017 – VI R 97/13Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts zur Bestimmung der Betriebsgröße bei ZupachtungZitiert von 5
- BFH, 06.03.2014 – IV R 11/11Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts zur Bestimmung der Betriebsgröße bei ZupachtungZitiert von 2
- BFH, 06.12.1979 – IV R 32/79Zitiert von 7
- BFH, 15.07.1992 – II R 24/88Zitiert von 4
- BFH, 13.03.1987 – V R 55/77Zitiert von 7
- FG Düsseldorf, 27.04.2007 – 1 K 4898/04 BB
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 49 aufgehoben durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3794)
BGBl. 2001 I S. 3794
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 49 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2049)
BGBl. 1996 I S. 2049
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.