§ 43 Abbauland
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/43#abs-1 (1) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/43#abs-2 (2) Das Abbauland ist gesondert mit dem Einzelertragswert zu bewerten.