§ 4 Sonstige Steuerbefreiungen
Stand: 23.12.2022
Soweit sich nicht bereits eine Befreiung nach § 3 ergibt, sind von der Grundsteuer befreit
Wird zitiert von 62 Entscheidungen zu § 4 GrStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 10.06.2015 – 3 K 3027/10
- BFH, 30.06.2010 – II R 12/09Beschränkung der Grundsteuerbefreiung auf korporierte Religionsgesellschaften und jüdische Kultusgemeinden verfassungsgemäß; Verfassungsmäßigkeit der EinheitsbewertungZitiert von 33
- BFH, 25.04.2001 – II R 19/98Zitiert von 5
- BFH, 23.07.1982 – III R 107/79Zitiert von 1
- BFH, 26.02.2003 – II R 64/00Zitiert von 5
- BFH, 04.02.1987 – II R 216/84Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 09.01.2025 – 3 K 1444/24 Ew
- VG Hannover, 12.12.2023 – 7 A 2713/22
- VG Cottbus, 27.01.2023 – 1 K 292/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 GrStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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22.12.1999 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2601)
BGBl. 1999 I S. 2601
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14.12.1976 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I 3341)
BGBl. 1976 I S. 3341
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