Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 257 Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts

Stand: 10.12.2019

SteuerrechtBund14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/257#abs-1 (1) Zur Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts ist vom Bodenwert nach § 247 auszugehen. Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 sind zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert die Umrechnungskoeffizienten nach Anlage 36 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/257#abs-2 (2) Der Bodenwert nach Absatz 1 ist mit Ausnahme des Werts von selbständig nutzbaren Teilflächen nach Absatz 3 mit dem sich aus Anlage 41 ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Der jeweilige Abzinsungsfaktor bestimmt sich nach dem Liegenschaftszinssatz nach § 256 und der Restnutzungsdauer des Gebäudes nach § 253 Absatz 2 Satz 3 bis 6.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/257#abs-3 (3) Eine selbständig nutzbare Teilfläche ist ein Teil eines Grundstücks, der für die angemessene Nutzung der Gebäude nicht benötigt wird und selbständig genutzt oder verwertet werden kann.

§ 256 § 258