§ 232 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/232#abs-1 (1) Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/232#abs-2 (2) Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder werden Teile davon einem anderen Berechtigten zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse überlassen, so gilt dies als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/232#abs-3 (3) Zu den Wirtschaftsgütern, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere:
Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein Bestand, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/232#abs-4 (4) Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören:
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 232 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 20.01.2026 – II B 50/25Grundsteuer: Bodenrichtwert bei Entwicklungszustand "Land- und Forstwirtschaft"Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 22.05.2025 – 11 K 2040/24 Gr,BG
- FG Düsseldorf, 26.02.2025 – 11 K 2309/23 BGZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 25.10.2024 – 11 V 1564/24 A(Gr,BG)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 232 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.