§ 219 Feststellung von Grundsteuerwerten
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/219#abs-1 (1) Grundsteuerwerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240) und für Grundstücke (§§ 243 und 244) gesondert festgestellt (§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/219#abs-2 (2) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen über:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/219#abs-3 (3) Die Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen nur, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 219 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 10.09.2025 – 3 K 3109/24Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 – 3 K 3170/22Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 25.10.2024 – 11 V 1564/24 A(Gr,BG)
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1429/23Zitiert von 11
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1295/23Grundsteuerwertfeststellung: Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsvorschriften Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OVG NRW, 16.10.2023 – 14 B 581/23
Zuletzt entschieden
- BFH, 20.01.2026 – II B 50/25Grundsteuer: Bodenrichtwert bei Entwicklungszustand "Land- und Forstwirtschaft"Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2026 – 3 K 3156/25Zitiert von 2
- BFH, 12.11.2025 – II R 31/24(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.11.2025 II R 3/25 - Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts zur Grundsteuer im Bundesmodell)Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 219 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 219 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.