Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 219 Feststellung von Grundsteuerwerten

Stand: 10.12.2019

SteuerrechtBund14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/219#abs-1 (1) Grundsteuerwerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240) und für Grundstücke (§§ 243 und 244) gesondert festgestellt (§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/219#abs-2 (2) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen über:

1.
die Vermögensart und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart (§ 249) sowie
2.
die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/219#abs-3 (3) Die Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen nur, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

§ 218 § 220