§ 194 Bewertung des Erbbaugrundstücks
Stand: 23.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/194#abs-1 (1) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist durch Multiplikation des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaugrundstückskoeffizienten zu ermitteln. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaugrundstückskoeffizienten nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Der Bodenwert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der nach § 179 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/194#abs-2 (2) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist durch Multiplikation des Werts des Erbbaugrundstücks nach den Absätzen 3 bis 5 mit einem Erbbaugrundstücksfaktor zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaugrundstück kein Erbbaugrundstückskoeffizient nach Absatz 1 vorliegt. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Erbbaugrundstücksfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige Erbbaugrundstücksfaktoren nicht zur Verfügung stehen, gilt der Erbbaugrundstücksfaktor 1,0.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/194#abs-3 (3) Zur Ermittlung des Werts des Erbbaugrundstücks wird zunächst die Summe aus
gebildet. Ein bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes nach § 193 Absatz 5 ist hinzuzurechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/194#abs-4 (4) Der Bodenwert des unbelasteten Grundstücks im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus der Anlage 26 ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbaugrundstücksfaktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde gelegt wurden. Soweit von den Gutachterausschüssen keine derartigen Zinssätze zur Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/194#abs-5 (5) Der vertraglich vereinbarte jährliche Erbbauzins ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbaugrundstücksfaktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde gelegt wurden. Soweit von den Gutachterausschüssen keine derartigen Zinssätze zur Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 194 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 14.12.2017 – 1 K 210/14Zitiert von 4
- BFH, 14.10.2020 – II R 7/18 · Immobilienwertnachweis durch GutachtenZitiert von 9
- BFH, 26.08.2020 – II R 43/18Wirtschaftliche Einheiten beim ErbbaugrundstückZitiert von 3
- FG Münster, 30.08.2018 – 3 K 653/17 FZitiert von 1
- BFH, 17.11.2021 – II R 26/20Nachweislast für den gemeinen Wert von GrundbesitzZitiert von 13
- BFH, 25.09.2018 – II B 13/18Erbschaftsteuer - Bewertung erbbaurechtsbelasteter GrundstückeZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 15.02.2024 – 8 K 2082/22 GrE
- FG Düsseldorf, 19.03.2014 – 4 K 1106/13 Erb
- FG Münster, 30.11.2006 – 3 K 3464/07 F
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 194 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
16.12.2022 Ausfertigung
§ 194 neu gefasst durch Artikel 20 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
-
24.12.2008 Ausfertigung
§ 194 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I 3018)
BGBl. 2008 I S. 3018
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.