Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 153 Erklärungspflicht, Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist

SteuerrechtBund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/153?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Finanzamt kann von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung muss mindestens einen Monat betragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/153?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen oder ist eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft dessen Eigentümer, kann das Finanzamt auch von der Gemeinschaft oder Gesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. Dies gilt auch, wenn Gegenstand der Feststellung ein Anteil am Betriebsvermögen ist. Das Finanzamt kann in Erbbaurechtsfällen die Abgabe einer Feststellungserklärung vom Erbbauberechtigten und vom Erbbauverpflichteten verlangen. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/153?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann das Finanzamt nur von der Kapitalgesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/153?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Erklärungspflichtige hat die Erklärung eigenhändig zu unterschreiben. Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/153?asof=2019-06-10#abs-5 (5) § 181 Abs. 1 und 5 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 222 § 224