Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 224 Aufhebung des Grundsteuerwerts

Stand: 10.12.2019

SteuerrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/224#abs-1 (1) Der Grundsteuerwert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass:

1.
die wirtschaftliche Einheit wegfällt oder
2.
der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/224#abs-2 (2) Aufhebungszeitpunkt ist:

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Beginn des Kalenderjahres, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.
§ 223 § 225