§ 224 Aufhebung des Grundsteuerwerts
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/224#abs-1 (1) Der Grundsteuerwert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/224#abs-2 (2) Aufhebungszeitpunkt ist:
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 224 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 27.10.2025 – II R 36/22Dauernutzungsrecht als wirtschaftliche Einheit nach dem BewG
- FG Düsseldorf, 25.10.2024 – 11 V 1564/24 A(Gr,BG)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 224 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.