§ 224 Aufhebung des Grundsteuerwerts
Stand: 10.12.2019
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- BFH, 27.10.2025 – II R 36/22Dauernutzungsrecht als wirtschaftliche Einheit nach dem BewG
- FG Düsseldorf, 25.10.2024 – 11 V 1564/24 A(Gr,BG)
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/224#abs-1 (1) Der Grundsteuerwert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass:
1.
die wirtschaftliche Einheit wegfällt oder
2.
der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/224#abs-2 (2) Aufhebungszeitpunkt ist:
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Beginn des Kalenderjahres, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.