§ 63 Beseitigung von Doppelzuständigkeiten
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 4
- BGH, 15.06.2021 – II ZB 25/17Handelsregisterverfahren zur Eintragung einer Zweigniederlassung einer englischen Private Company Limited by Shares: Formerfordernis bei Übersendung der Anmeldung auf elektronischem WegZitiert von 8
- BGH, 14.07.2005 – IX ZR 26/03
- OLG Frankfurt am Main, 04.05.2017 – 20 W 197/16Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 14.11.2011 – 20 W 149/11
4 Entscheidungen zu § 63 BeurkG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/63#abs-1 (1) u. (2) (Änderungsvorschriften)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/63#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/63#abs-4 (4) Auch wenn andere Vorschriften des bisherigen Bundesrechts die gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder Beglaubigung oder die Erklärung vor einem Gericht oder Notar vorsehen, ist nur der Notar zuständig.