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Artikel 8 · BT-Drs. 15/4067 · S. 54

Zu Artikel 8 (Änderung des Beurkundungsgesetzes)

Zu Artikel 8 (Änderung des Beurkundungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 19)
Die Änderung in § 19 BeurKG berücksichtigt die Aufhe-
bung der Gesellschaftsteuer durch das Kapitalmarktföde-
rungsgesetz vom 22. Februar 1990 (BGBl. I S. 266) mit dem
auch die Kapitalverkehrsteuer-Durchführungsverordnung
(KVStDV) zum 1. Januar 1992 abgeschafft wurde.
Zu Nummer 2 und 3 (§§ 39a und 42 Abs. 4)
Mit den §§ 39a und 42 Abs. 4 BeurKG wird dem praktischen
Bedürfnis nach Möglichkeiten des elektronischen Rechts-
verkehrs Rechnung getragen. Insbesondere im Zusammen-
hang mit gerichtlichen Beweisanforderungen kann es not-
wendig werden, Ausdrucke elektronischer Dokumente be-
glaubigen zu lassen.
Die originär für Beglaubigungen zuständigen Rechtspflege-
organe sind die Notare (§§ 1, 20 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Un-
ter Berücksichtigung dieser grundlegenden Funktionszuwei-
sung ist daher den Notaren die Beglaubigungszuständigkeit
– auch im elektronischen Bereich – zuzuerkennen (für Be-
hörden in § 33 VwVfG bereits geregelt).
§ 39a BeurKG ist – im Kernbereich – als Parallelnorm zu
§ 39 BeurKG konzipiert und regelt die gemeinsamen Merk-
male elektronischer Vermerkdokumente.
Es handelt sich um einen Sammeltatbestand, der neben der
Abschriftsbeglaubigung (eines elektronischen Dokuments)
auch die Beglaubigung anderer elektronischer Dokumente
erfasst, wie z. B. die Überführung eines elektronischen Do-
kuments in ein anderes Format (so genannte formatwech-
selnde Beglaubigung) oder den Transfer von einem Papier-
dokument in ein elektronisches.
Zur Wahrung der rechtssichernden Funktion öffentlicher
Dokumente wird von einer (vollständigen) Parallele zu
§ 39 BeurKG abgesehen, in dem zwar die elektronische
Signatur und die Bestätigung der Notareigenschaft Wirk-
samkeitsvoraussetzungen des Vermerks sind, nicht aber,

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.279 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/4067, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 267.651–270.930 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.46) +D1D2D3D4 · Prüfwert 60110c96d62cdb09….

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