Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 138
Stand: 10.06.2019
Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu Art 138 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 24.02.2017 – 2 BvR 2524/16Nichtannahmebeschluss: Reform des Notariatswesens in Baden-Württemberg mit Art 33 Abs 5 GG vereinbar - keine Verletzung grundrechtsgleicher Rechte eines württembergischen Bezirksnotars im Hinblick auf amtsangemessene Beschäftigung, Fürsorgepflicht des Dienstherrn, amtsangemessene Alimentierung und Vertrauensschutz - Beurkundungstätigkeit durch Bezirksnotare nicht Teil des Kernbestands von Strukturprinzipien des BerufsbeamtentumsZitiert von 13
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 – 4 K 1435/15Zitiert von 2
- BVerfG, 09.12.2008 – 2 BvL 7/04
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 – 4 K 5302/15
- BVerfG, 13.07.2004 – 1 BvR 1298/94Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an gesetzliche Regelungen über die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an Träger funktionaler Selbstverwaltung (hier: Notarkassen)Zitiert von 117
- BVerfG, 09.12.2008 – 2 BvR 2120/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Essen, 09.12.2022 – 41 O 33/21
- OLG Frankfurt am Main, 08.06.2022 – 16 U 258/20
- LG Dortmund, 27.04.2020 – 10 O 5/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 138 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 138 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.