§ 65 Unberührt bleibendes Bundesrecht
Stand: 01.08.2022
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- BGH, 31.01.2024 – VII ZB 57/21Offenkundigkeit einer Rechtsnachfolge bei deren Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-WürttembergZitiert von 1
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Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bleiben bundesrechtliche Vorschriften über Beurkundungen unberührt.