§ 57 Antrag auf Verwahrung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/57?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Notar darf Bargeld zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte nicht entgegennehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/57?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Notar darf Geld zur Verwahrung nur entgegennehmen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/57?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Notar darf den Verwahrungsantrag nur annehmen, wenn die Verwahrungsanweisung den Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung und eines ordnungsgemäßen Vollzugs der Verwahrung sowie dem Sicherungsinteresse aller am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen genügt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/57?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Verwahrungsanweisung sowie deren Änderung, Ergänzung oder Widerruf bedürfen der Schriftform.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/57?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Auf der Verwahrungsanweisung hat der Notar die Annahme mit Datum und Unterschrift zu vermerken, sofern die Verwahrungsanweisung nicht Gegenstand einer Niederschrift (§§ 8, 36) ist, die er selbst oder sein amtlich bestellter Vertreter aufgenommen hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/57?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für Treuhandaufträge, die dem Notar im Zusammenhang mit dem Vollzug des der Verwahrung zugrundeliegenden Geschäfts von Personen erteilt werden, die an diesem nicht beteiligt sind.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 11 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 57 umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1396)
BGBl. 2017 I S. 1396
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.