Gesetze / Beurkundungsgesetz

BeurkG

§ 57 Antrag auf Verwahrung

Stand: 01.08.2022

Bund3 Fassungen13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/57#abs-1 (1) Der Notar darf Bargeld zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte nicht entgegennehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/57#abs-2 (2) Der Notar darf Geld zur Verwahrung nur entgegennehmen, wenn

1.
hierfür ein berechtigtes Sicherungsinteresse der am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen besteht,
2.
ihm ein Antrag auf Verwahrung verbunden mit einer Verwahrungsanweisung vorliegt, in der hinsichtlich der Masse und ihrer Erträge der Anweisende, der Empfangsberechtigte sowie die zeitlichen und sachlichen Bedingungen der Verwahrung und die Auszahlungsvoraussetzungen bestimmt sind,
3.
er den Verwahrungsantrag und die Verwahrungsanweisung angenommen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/57#abs-3 (3) Der Notar darf den Verwahrungsantrag nur annehmen, wenn die Verwahrungsanweisung den Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung und eines ordnungsgemäßen Vollzugs der Verwahrung sowie dem Sicherungsinteresse aller am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen genügt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/57#abs-4 (4) Die Verwahrungsanweisung sowie deren Änderung, Ergänzung oder Widerruf bedürfen der Schriftform.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/57#abs-5 (5) Auf der Verwahrungsanweisung hat der Notar die Annahme mit Datum und Unterschrift zu vermerken, sofern die Verwahrungsanweisung nicht Gegenstand einer Niederschrift (§§ 8, 36) ist, die er selbst oder seine Notarvertretung aufgenommen hat.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/57#abs-6 (6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für Treuhandaufträge, die dem Notar im Zusammenhang mit dem Vollzug des der Verwahrung zugrundeliegenden Geschäfts von Personen erteilt werden, die an diesem nicht beteiligt sind.

§ 56 § 58