§ 42 Beglaubigung einer Abschrift
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/42?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde soll festgestellt werden, ob die Urkunde eine Urschrift, eine Ausfertigung, eine beglaubigte oder einfache Abschrift ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/42?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Finden sich in einer dem Notar vorgelegten Urkunde Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen oder unleserliche Worte, zeigen sich Spuren der Beseitigung von Schriftzeichen, insbesondere Radierungen, ist der Zusammenhang einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde aufgehoben oder sprechen andere Umstände dafür, daß der ursprüngliche Inhalt der Urkunde geändert worden ist, so soll dies in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden, sofern es sich nicht schon aus der Abschrift ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/42?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Enthält die Abschrift nur den Auszug aus einer Urkunde, so soll in dem Beglaubigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt werden, daß die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/42?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei der Beglaubigung eines Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 42 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 11 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 11 Abs. 14 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2745)
BGBl. 2017 I S. 2745
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 42 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837)
BGBl. 2005 I S. 837
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