§ 42 Beglaubigung einer Abschrift
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- BGH, 18.02.2026 – II ZB 2/25Anspruch auf Austausch von Dokumenten im Registerordner einer Gesellschaft mit Privatanschriften und Unterschriften
- OLG Frankfurt am Main, 06.05.2024 – 20 W 184/23
- OLG Hamburg, 08.08.2023 – 2 VA 2/23
- OLG Frankfurt am Main, 29.06.2023 – 20 W 130/23Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 24.09.2020 – 20 VA 9/19Zitiert von 6
- BVerwG, 22.03.2012 – 7 C 1/11Atomrechtliche Genehmigung; Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus dem Kernkraftwerk Unterweser im dazugehörigen StandortzwischenlagerZitiert von 29
Zuletzt entschieden
- AG GieBen, 12.01.2022 – 40 M 32339/21
- LG Kassel, 08.01.2021 – 3 T 558/20
- KG, 11.04.2019 – 9 W 54/17, 9 W 90/17
16 Entscheidungen zu § 42 BeurkG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 BeurkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/42#abs-1 (1) Bei der Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde soll festgestellt werden, ob die Urkunde eine Urschrift, eine Ausfertigung, eine beglaubigte oder einfache Abschrift ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/42#abs-2 (2) Finden sich in einer dem Notar vorgelegten Urkunde Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen oder unleserliche Worte, zeigen sich Spuren der Beseitigung von Schriftzeichen, insbesondere Radierungen, ist der Zusammenhang einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde aufgehoben oder sprechen andere Umstände dafür, daß der ursprüngliche Inhalt der Urkunde geändert worden ist, so soll dies in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden, sofern es sich nicht schon aus der Abschrift ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/42#abs-3 (3) Enthält die Abschrift nur den Auszug aus einer Urkunde, so soll in dem Beglaubigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt werden, daß die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/42#abs-4 (4) Bei der Beglaubigung eines Ausdrucks oder einer Abschrift eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden. § 39a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.