Gesetze / Beurkundungsgesetz

BeurkG

§ 36 Grundsatz

Stand: 31.12.2025

Bund3 Fassungen38 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/36#abs-1 (1) Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muss eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/36#abs-2 (2) Die Niederschrift kann als elektronisches Dokument aufgenommen werden. Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts über die Niederschrift entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 35 § 37