§ 36 Grundsatz
Stand: 31.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/36#abs-1 (1) Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muss eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/36#abs-2 (2) Die Niederschrift kann als elektronisches Dokument aufgenommen werden. Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts über die Niederschrift entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 36 BeurkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 24.08.2023 – 12 O 215/23Zitiert von 1
- BGH, 26.03.2007 – NotZ 45/06
- BVerfG, 20.04.2004 – 1 BvR 838/01Zur Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf des Notars im Nebenamt (§ 6 BNotO)Zitiert von 59
- BGH, 26.03.2007 – NotZ 36/06
- BGH, 26.03.2007 – NotZ 46/06
- BGH, 26.03.2007 – NotZ 47/06
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 26.03.2025 – 19 OH 22/23
- OLG München, 03.12.2024 – 33 W 1034/24 e
- OLG Frankfurt am Main, 27.06.2024 – 20 W 105/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 BeurkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.