§ 36 Grundsatz
Stand: 31.12.2025
Wird zitiert von 38
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Nach Gewicht
- LG Köln, 24.08.2023 – 12 O 215/23Zitiert von 1
- BGH, 26.03.2007 – NotZ 45/06
- BVerfG, 20.04.2004 – 1 BvR 838/01Zur Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf des Notars im Nebenamt (§ 6 BNotO)Zitiert von 53
- BGH, 26.03.2007 – NotZ 36/06
- BGH, 26.03.2007 – NotZ 46/06
- BGH, 26.03.2007 – NotZ 47/06
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 26.03.2025 – 19 OH 22/23
- OLG München, 03.12.2024 – 33 W 1034/24 e
- OLG Frankfurt am Main, 27.06.2024 – 20 W 105/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 BeurkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/36#abs-1 (1) Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muss eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/36#abs-2 (2) Die Niederschrift kann als elektronisches Dokument aufgenommen werden. Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts über die Niederschrift entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.