Gesetze / Beurkundungsgesetz

BeurkG

§ 35 Niederschrift ohne Unterschrift des Notars

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Hat der Notar die Niederschrift über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen nicht unterschrieben, so ist die Beurkundung aus diesem Grunde nicht unwirksam, wenn er die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag unterschrieben hat.

§ 34a § 36