Gesetze / Beurkundungsgesetz BeurkG § 43 Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten Urkunde Stand: 01.08.2022 Bund2 Fassungen Bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine private Urkunde vorgelegt worden ist, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend.