Gesetze / Beurkundungsgesetz

BeurkG

§ 38 Eide, eidesstattliche Versicherungen

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen31 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/38#abs-1 (1) Bei der Abnahme von Eiden und bei der Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen gelten die Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/38#abs-2 (2) Der Notar soll über die Bedeutung des Eides oder der eidesstattlichen Versicherung belehren und dies in der Niederschrift vermerken.

§ 37 § 39