§ 20 Stimmabgabe
Stand: 15.10.2021
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- LAG Hamburg, 22.11.2023 – 2 TaBV 6/22
- VG Neustadt an der Weinstraße, 17.04.2008 – 4 K 45/08.NW
- BVerfG, 24.02.1971 – 1 BvR 438/68, 1 BvR 456/68, 1 BvR 484/68, 1 BvL 40/69Gesetzliche Eingriffe in Namensführung und satzungsmäßige Betätigung eines Vereins (Beteiligung an den Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung durch Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Vereinigungen)Zitiert von 14
- VG Münster, 12.12.2008 – 10 K 747/08Zitiert von 3
- BAG, 25.10.2017 – 7 ABR 2/16Wirksamkeit der Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen - Wählbarkeit gestellter Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in privatrechtlich organisierten Unternehmen - Kennwort bei MehrheitswahlZitiert von 15
- BAG, 06.12.2000 – 7 ABR 34/99Zitiert von 21
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 14.11.2023 – 8 TaBV 19/22
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.03.2022 – 6 TaBV 18/21
- ArbG Krefeld, 01.08.2018 – 3 BV 8/18
12 Entscheidungen zu § 20 WO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 WO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/20#abs-1 (1) Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so kann die Wählerin oder der Wähler ihre oder seine Stimme nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abgeben, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/20#abs-2 (2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/20#abs-3 (3) Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihr oder ihm gewählten Bewerberinnen oder Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle und faltet ihn in der Weise, dass ihre oder seine Stimme nicht erkennbar ist; es dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4, §§ 12 und 13 gelten entsprechend.