§ 21 Stimmauszählung
Stand: 15.10.2021
Wird zitiert von 4
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- BVerfG, 24.02.1971 – 1 BvR 438/68, 1 BvR 456/68, 1 BvR 484/68, 1 BvL 40/69Gesetzliche Eingriffe in Namensführung und satzungsmäßige Betätigung eines Vereins (Beteiligung an den Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung durch Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Vereinigungen)Zitiert von 14
- BVerwG, 11.04.2024 – 5 P 9/22Gültigkeit einer Personalratswahl in einer militärischen DienststelleZitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.04.2023 – 26 TaBVGa 436/23
- OVG NRW, 15.04.2003 – 1 A 3361/02.PVBZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.