§ 21 Stimmauszählung
Stand: 15.10.2021
Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 21 WO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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- BVerwG, 11.04.2024 – 5 P 9/22Gültigkeit einer Personalratswahl in einer militärischen DienststelleZitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.04.2023 – 26 TaBVGa 436/23
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