Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 14 Wahlvorschriften
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 18.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/14#abs-1 (1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/14#abs-2 (2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/14#abs-3 (3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/14#abs-4 (4) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/14#abs-5 (5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.
Wird zitiert von 121 Entscheidungen zu § 14 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Schleswig-Holstein, 09.01.2017 – 3 TaBVGa 3/16Zitiert von 4
- BAG, 06.11.2013 – 7 ABR 65/11Betriebsratswahl - Unterzeichnung des WahlvorschlagsZitiert von 8
- LAG Rheinland-Pfalz, 14.01.2016 – 5 TaBV 19/15Zitiert von 2
- LAG Hamm, 16.12.2014 – 7 TaBV 49/14Zitiert von 1
- BAG, 25.05.2005 – 7 ABR 39/04Betriebsratswahl: Unwirksamkeit wegen Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Prüfung von Vorschlagslisten durch den Wahlvorstand Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 54
- ArbG München, 08.08.2022 – 23 BV 256/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 03.12.2025 – 7 ABR 36/24Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
- BAG, 24.09.2025 – 7 ABR 24/24Betriebsratswahl - Einladung zur Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl des Wahlvorstands - Bestellung des Wahlvorstands durch das ArbeitsgerichtZitiert von 1
- LAG Hessen, 15.09.2025 – 16 TaBVGa 99/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1762)
BGBl. 2021 I S. 1762
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.