§ 19 Aufbewahrung der Wahlakten
Stand: 10.06.2019
Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 19 WO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 12.06.2013 – 7 ABR 77/11 · Betriebsratswahl - StimmabgabevermerkZitiert von 25
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2023 – 6 TaBVGa 2/22
- BAG, 27.07.2005 – 7 ABR 54/04Betriebsratswahl: Umfang des Anspruchs des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die vom Betriebsrat aufbewahrten Wahlakten nach § 19 WO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- LAG München, 25.07.2023 – 7 TaBV 54/22
- ArbG München, 08.08.2022 – 23 BV 256/21Zitiert von 1
- BVerwG, 03.03.2003 – 6 P 14.02Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 08.02.2024 – 21 ZB 22.514
- LAG Sachsen-Anhalt, 30.01.2023 – 8 TaBV 30/21Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 – 7 TaBVGa 1213/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 WO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.