Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 90 Unterrichtungs- und Beratungsrechte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/90?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung
rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/90?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 90 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1762)
BGBl. 2021 I S. 1762
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 90 geändert durch Artikel 4e des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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