Gesetze / Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
ASiG§ 9 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 9 ASiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 14.06.2005 – 19 Sa 287/05Zitiert von 1
- LAG Hamm, 14.06.2005 – 19 Sa 297/05
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2013 – OVG 60 PV 5.12Zitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 – 21 TaBV 195/16
- LAG Niedersachsen, 29.10.2015 – 4 Sa 951/14
- LAG Baden-Württemberg, 28.01.2020 – 19 TaBV 2/19
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 18.04.2023 – 34 A 2844/21.PVLZitiert von 1
- LAG Nürnberg, 27.10.2022 – 5 Sa 76/22Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 14.10.2021 – 40 K 2997/19.PVL
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 ASiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASiG/9#abs-1 (1) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASiG/9#abs-2 (2) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten; sie haben ihm den Inhalt eines Vorschlags mitzuteilen, den sie nach § 8 Abs. 3 dem Arbeitgeber machen. Sie haben den Betriebsrat auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ASiG/9#abs-3 (3) Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden sollen; im übrigen gilt § 87 in Verbindung mit § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes. Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören.