Gesetze / Sprecherausschußgesetz
SprAuG§ 1 Errichtung von Sprecherausschüssen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/1#abs-1 (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens zehn leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes) werden Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/1#abs-2 (2) Leitende Angestellte eines Betriebs mit in der Regel weniger als zehn leitenden Angestellten gelten für die Anwendung dieses Gesetzes als leitende Angestellte des räumlich nächstgelegenen Betriebs desselben Unternehmens, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/1#abs-3 (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 1 SprAuG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 17.01.2007 – 7 ABR 63/05Betriebsverfassungsrecht: Zuordnung eines nicht betriebsratsfähigen Betriebs zum Hauptbetrieb nach § 4 Abs. 2 BetrVG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 63
- OVG NRW, 05.08.2022 – 1 B 736/22Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 27.07.2012 – 7 Sa 50/12Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 – 21 Sa 402/19
- LAG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 – 21 Sa 189/19
- LAG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 – 21 Sa 1908/18Kündigungsschutz - Massenentlassung - Konsultationsverfahren - Voraussetzungen des Abschlusses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 59
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 SprAuG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.