Gesetze / Sprecherausschußgesetz

SprAuG

§ 1 Errichtung von Sprecherausschüssen

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/1#abs-1 (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens zehn leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes) werden Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten gewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/1#abs-2 (2) Leitende Angestellte eines Betriebs mit in der Regel weniger als zehn leitenden Angestellten gelten für die Anwendung dieses Gesetzes als leitende Angestellte des räumlich nächstgelegenen Betriebs desselben Unternehmens, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/1#abs-3 (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

1.
Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
2.
Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.
§ 2