Gesetze / Sprecherausschußgesetz
SprAuG§ 1 Errichtung von Sprecherausschüssen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 17.01.2007 – 7 ABR 63/05Betriebsverfassungsrecht: Zuordnung eines nicht betriebsratsfähigen Betriebs zum Hauptbetrieb nach § 4 Abs. 2 BetrVG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 59
- OVG NRW, 05.08.2022 – 1 B 736/22Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 27.07.2012 – 7 Sa 50/12Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 – 21 Sa 402/19
- LAG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 – 21 Sa 189/19
- LAG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 – 21 Sa 1908/18Kündigungsschutz - Massenentlassung - Konsultationsverfahren - Voraussetzungen des Abschlusses KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 59
Zuletzt entschieden
- LAG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 – 21 Sa 2100/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 SprAuG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/1#abs-1 (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens zehn leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes) werden Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/1#abs-2 (2) Leitende Angestellte eines Betriebs mit in der Regel weniger als zehn leitenden Angestellten gelten für die Anwendung dieses Gesetzes als leitende Angestellte des räumlich nächstgelegenen Betriebs desselben Unternehmens, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/1#abs-3 (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf