Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 92a Beschäftigungssicherung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 20.03.2009 – 10 TaBV 17/09Zitiert von 3
- BAG, 18.10.2006 – 2 AZR 434/05Betriebsbedingte Kündigung: Reichweite eines tariflichen Kündigungsverbots und Voraussetzungen eines Gemeinschaftsbetriebs zweier Konzernunternehmen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 48
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.05.2005 – 4 TaBV 14/05
- ArbG Karlsruhe, 17.04.2013 – 7 BV 2/12
- LAG Hamm, 31.05.2006 – 10 TaBV 202/05
- LAG Baden-Württemberg, 27.09.2004 – 4 TaBV 3/04Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 24.02.2021 – 17 Sa 890/20Zitiert von 3
- LAG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 – 21 Sa 2100/18Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 – 21 Sa 189/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92a BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/92a#abs-1 (1) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Diese können insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Arbeitnehmer, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie zum Produktions- und Investitionsprogramm zum Gegenstand haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/92a#abs-2 (2) Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. Hält der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats für ungeeignet, hat er dies zu begründen; in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern erfolgt die Begründung schriftlich. Zu den Beratungen kann der Arbeitgeber oder der Betriebsrat einen Vertreter der Bundesagentur für Arbeit hinzuziehen.