Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 92a Beschäftigungssicherung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/92a#abs-1 (1) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Diese können insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Arbeitnehmer, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie zum Produktions- und Investitionsprogramm zum Gegenstand haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/92a#abs-2 (2) Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. Hält der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats für ungeeignet, hat er dies zu begründen; in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern erfolgt die Begründung schriftlich. Zu den Beratungen kann der Arbeitgeber oder der Betriebsrat einen Vertreter der Bundesagentur für Arbeit hinzuziehen.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 92a BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 20.03.2009 – 10 TaBV 17/09Zitiert von 3
- BAG, 18.10.2006 – 2 AZR 434/05Betriebsbedingte Kündigung: Reichweite eines tariflichen Kündigungsverbots und Voraussetzungen eines Gemeinschaftsbetriebs zweier Konzernunternehmen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 49
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.05.2005 – 4 TaBV 14/05
- ArbG Karlsruhe, 17.04.2013 – 7 BV 2/12
- LAG Hamm, 31.05.2006 – 10 TaBV 202/05
- LAG Baden-Württemberg, 27.09.2004 – 4 TaBV 3/04Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 24.02.2021 – 17 Sa 890/20Zitiert von 11
- LAG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 – 21 Sa 2100/18
- LAG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 – 21 Sa 189/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92a BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 92a geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.