Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 45 Großer Senat
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/45#abs-1 (1) Bei dem Bundesarbeitsgericht wird ein Großer Senat gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/45#abs-2 (2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/45#abs-3 (3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/45#abs-4 (4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/45#abs-5 (5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, und je drei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/45#abs-6 (6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/45#abs-7 (7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.
Wird zitiert von 181 Entscheidungen zu § 45 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 28.07.2022 – 6 AZR 24/22Nichtigkeitsklage - Verletzung VorlagepflichtZitiert von 6
- EuGH, 30.10.2025 – C-134/24Zitiert von 9
- BAG, 23.05.2024 – 6 AZR 152/22 (A)Betriebsbedingte Kündigung nach Insolvenzeröffnung - Massenentlassungsanzeige
- BAG, 07.07.2010 – 4 AZR 549/08(Grundsatz der Tarifeinheit - Rechtsprechungsänderung - Wahrung der Ausschlussfrist nach § 70 BAT durch schriftliche Geltendmachung per E-Mail)Zitiert von 212
- BAG, 27.01.2010 – 4 AZR 537/08 (A)(Grundsatz der Tarifeinheit - Anfragebeschluss nach § 45 ArbGG)
- BAG, 27.01.2010 – 4 AZR 549/08 (A)(Grundsatz der Tarifeinheit - Anfragebeschluss nach § 45 ArbGG)
Zuletzt entschieden
- BAG, 30.07.2026 – 2 AZR 102/24Annahmeverzugslohn - Abbedingung - RechtswahlZitiert von 1
- BAG, 30.07.2026 – 2 AZR 91/24Annahmeverzugslohn - Abbedingung - RechtswahlZitiert von 3
- BAG, 30.07.2026 – 2 AZR 96/24Annahmeverzugslohn - Abbedingung - RechtswahlZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.10.1996 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I 1548, 2022)
BGBl. 1996 I S. 1548
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17.12.1990 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 2847)
BGBl. 1990 I S. 2847
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