Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG

§ 55 Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/55#abs-1 (1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/55#abs-2 (2) Der Gesamtbetriebsrat hat für jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/55#abs-3 (3) Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats stehen die Stimmen der Mitglieder des entsendenden Gesamtbetriebsrats je zur Hälfte zu.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/55#abs-4 (4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats abweichend von Absatz 1 Satz 1 geregelt werden. § 47 Abs. 5 bis 9 gilt entsprechend.

§ 54 § 56