Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 55 Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/55#abs-1 (1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/55#abs-2 (2) Der Gesamtbetriebsrat hat für jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/55#abs-3 (3) Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats stehen die Stimmen der Mitglieder des entsendenden Gesamtbetriebsrats je zur Hälfte zu.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/55#abs-4 (4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats abweichend von Absatz 1 Satz 1 geregelt werden. § 47 Abs. 5 bis 9 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 55 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 06.02.2001 – 3 TaBV 79/00
- BAG, 29.07.2020 – 7 ABR 27/19Konzernbetriebsrat - Gemeinschaftsbetrieb - EntsendungZitiert von 18
- LAG Schleswig-Holstein, 28.05.2025 – 5 TaBV 1/23
- BAG, 01.06.2022 – 7 ABR 41/20Gemeinschaftsbetrieb - Gesamtbetriebsrat - EntsendungZitiert von 24
- BAG, 13.10.2004 – 7 ABR 56/03Zitiert von 15
- LAG Baden-Württemberg, 13.06.2024 – 3 TaBV 1/24Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LAG Baden-Württemberg, 02.04.2020 – 9 TaBV 2/19
- LAG Hamm, 04.05.2018 – 13 TaBV 76/16Zitiert von 1
- ArbG Solingen, 19.12.2017 – 3 BV 1/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.